zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 8
Rechtsformen des Richterdienstes
Richter können nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular