zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
§ 37
Ausrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung
Reisezüge sind mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung auszurüsten. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular