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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
§ 10
Freiwillige Mitwirkung
Niemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken.
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