Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischerei-Bußgeldverordnung)
§ 13 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1; L 22 vom 26.1.2011, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern umlädt,
2.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Fang umlädt,
3.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis einführt,
4.
entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug chartert,
5.
als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem Fangeinsatz beteiligt,
6.
entgegen Artikel 37 Nummer 5 Satz 2 in einen Hafen einläuft,
7.
entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein dort genanntes Fischereierfahrzeug erwirbt,
8.
entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug umflaggt,
9.
entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein dort genanntes Fischereifahrzeug ausführt,
10.
entgegen Artikel 38 Nummer 10 ein Fischereifahrzeug betreibt, besitzt oder managt,
11.
entgegen Artikel 38 Nummer 11 anlandet oder umlädt oder
12.
entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder b eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
3.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine validierte Fangbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.