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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischerei-Bußgeldverordnung)
§ 20 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 des Rates vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/824 (ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 Großaugenthun oder Gelbflossenthun befischt, an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, verarbeitet oder anlandet,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Roten Thun befischt, an Bord behält, umlädt, umsetzt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet,
3.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 oder Absatz 6 Satz 1 Roten Thun an Bord behält,
4.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b Roten Thun nicht oder nicht unverzüglich wieder freisetzt,
5.
entgegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 1 Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
6.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Schwertfisch befischt, an Bord behält, umlädt, anlandet, transportiert, lagert, feilhält, zum Kauf anbietet, verkauft oder vermarktet,
7.
entgegen Artikel 5 Absatz 4 einen Schwertfisch an Bord behält,
8.
entgegen Artikel 5a Absatz 1 Schwertfisch befischt oder einen dort genannten Fang oder Beifang an Bord behält, umlädt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,
9.
entgegen Artikel 5a Absatz 3 einen Schwertfisch an Bord behält,
10.
entgegen Artikel 5a Absatz 4 einen Schwertfisch fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet oder
11.
entgegen Artikel 6b, 6c, 6d Absatz 1 oder 2 oder Artikel 6e einen dort genannten Beifang an Bord behält.