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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischerei-Bußgeldverordnung)
§ 30 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/56

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/56 des Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2021 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch und zu Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 24 vom 26.1.2021, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass das Schiff nicht mit dort genannten Datenbojen interagiert,
2.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 ein Fanggerät einsetzt,
3.
entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Datenboje an Bord nimmt,
4.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 ein FAD aktiviert,
5.
entgegen Artikel 7 eine dort genannte Art umlädt,
6.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 ein Körperteil oder einen Körper einer dort genannten Art an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft oder zum Verkauf anbietet,
7.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 eine dort genannte Art nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,
8.
entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Art nicht oder nicht unverzüglich nach der Ankunft am Anlandeort übergibt,
9.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 einen Beifang von Seidenhaien nicht beschränkt,
10.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine Ringwade einsetzt,
11.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme getroffen wird,
12.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 einen Walhai aus einer Ringwade zieht,
13.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 1 einen Hai nicht oder nicht unverzüglich freisetzt,
14.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einen Hai nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise freisetzt,
15.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Instrument verwendet,
16.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 3 einen Hai anhebt oder ein Loch in seinen Körper macht,
17.
entgegen Artikel 13 eine Haileine verwendet,
18.
als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Risikominderungsmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anwendet,
19.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine Meeresschildkröte nicht oder nicht unverzüglich freisetzt,
20.
entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a das Umkreisen von Meeresschildkröten nicht vermeidet, ein dort genanntes Werkzeug nicht an Bord mitführt oder dieses nicht oder nicht richtig einsetzt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift,
21.
entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Meeresschildkröte freigesetzt wird,
22.
entgegen Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt oder diese nicht einsetzt,
23.
entgegen Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b eine Risikominderungsmaßnahme nicht anwendet,
24.
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug alle Fangtätigkeiten einstellt,
25.
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug einen Such- oder Rettungseinsatz einleitet oder mindestens 72 Stunden lang sucht,
26.
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe d ein anderes Schiff nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich warnt,
27.
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe e nicht oder nicht vollständig kooperiert oder in den nächsten Hafen nicht oder nicht unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes anläuft,
28.
als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe g an einer Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mitarbeitet,
29.
entgegen Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe c eine Maßnahme nicht oder nicht unverzüglich ergreift,
30.
als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe d die Ausschiffung oder den Transport des Beobachters nicht unterstützt,
31.
als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe e sich an einer Untersuchung nicht beteiligt,
32.
entgegen Artikel 19 Absatz 9 Buchstabe a oder Absatz 10 Buchstabe a eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
33.
entgegen Artikel 19 Absatz 9 Buchstabe c eine Ausschiffung des Beobachters nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise möglich macht oder den Zugang zu einer Behandlung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich ermöglicht oder
34.
entgegen Artikel 19 Absatz 9 Buchstabe d oder Absatz 10 Buchstabe c sich an einer Untersuchung nicht beteiligt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/56 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Beobachter an Bord nicht mitführt,
2.
entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Interaktion nicht erfasst oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Beendigung der ersten Fangreise, danach spätestens alle 90 Tage macht,
4.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls macht,
5.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erhebt oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 31. März eines jeden Jahres übermittelt,
6.
entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c eine dort genannte Interaktion nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfasst oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum Ende der Fangreise übermittelt,
7.
entgegen Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum Ende der Fangreise macht,
8.
entgegen Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a eine Maßnahme nicht trifft,
9.
entgegen Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Verpflegung oder Unterbringung zur Verfügung gestellt ist,
10.
entgegen Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d nicht gewährleistet, dass die dort genannte Zusammenarbeit oder der dort genannte Zugang gewährt wird,
11.
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe c, Absatz 7 Buchstabe b oder Absatz 10 Buchstabe b den Flaggenmitgliedstaat oder eine dort genannte Organisation nicht oder nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,
12.
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe f einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls vorlegt,
13.
entgegen Artikel 19 Absatz 9 Buchstabe b eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme eines Vorfalls vornimmt,
14.
als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen Laderaum nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verschließt,
15.
als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 3 einen Beobachter nicht an Bord mitführt oder
16.
entgegen Artikel 21 Absatz 6 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach an Bord kommen des Beobachters vornimmt.