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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischerei-Bußgeldverordnung)
§ 38 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2833

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 (ABl. L, 2023/2833, 20.12.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 4 Roten Thun anlandet, umsetzt, umlädt, in einen Netzkäfig einsetzt, liefert, entnimmt, im Binnenhandel handelt, einführt, ausführt oder widerausführt oder
2.
entgegen Artikel 9 Absatz 6 Roten Thun im Binnenhandel handelt, einführt, ausführt oder wieder ausführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2023/2833 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 2 ein BCD nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach einer dort genannten Handlung ausfüllt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Validierung des BCD nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach einer dort genannten Handlung beantragt oder
3.
als der für die Wiederausfuhr zuständige Betreiber entgegen Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beifügt.