Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz - StFG)
Anlage Wirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Abschnitt 2 Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1906 — 1908)


Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Aus dem Wirtschaftsplan können Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 finanziert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewirtschaftet Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung.

Überblick zur AnlageSoll
2022
1 000 €
Soll
2021
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2021
1 000 €
Ausgabereste 2021
1 000 €
Ist
2020
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen ..........     
Übrige Einnahmen ..........     
Gesamteinnahmen ..........     
Ausgaben     
Schuldendienst ..........     
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) ..........     
Ausgaben für Investitionen ..........     
Besondere Finanzierungsausgaben ..........     
Gesamtausgaben ..........     
davon nicht flexibilisiert ..........     
Verpflichtungsermächtigung
im Haushalt 2022
     
Verpflichtungsermächtigung ..........     
davon fällig:     
im Haushaltsjahr 20XX bis zu ..........     


Titel
Funktion
ZweckbestimmungSoll
2022
1 000 €
Soll
2021
1 000 €
Ist
2020
1 000 €
 Einnahmen   
 Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung von Mehrausgaben.
   
 Verwaltungseinnahmen   
119 99
-860
Vermischte Einnahmen 
 Übrige Einnahmen   
325 01
-830
Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt200 000 000 
359 01
-850
Entnahme aus Rücklage 
 Ausgaben   
 Haushaltsvermerk:
1.
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Titel 671 01, 683 02, 683 03, 683 04 und 831 01, 861 01, 862 01 sind gesperrt.
Die Aufhebung der Sperren bedarf jeweils der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
Voraussetzung für die Aufhebung ist jeweils eine konkrete Darlegung der beabsichtigten Maßnahmen.
2.
Die Ausgaben sind übertragbar.
§ 45 Absatz 3 BHO ist nicht anzuwenden.
3.
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig.
4.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet werden.
5.
Rückzahlungen (auch aus Vorjahren) fließen den Ausgaben zu.
6.
Für die Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 StFG ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Näheres bestimmt ein Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
   
 Erläuterungen:   
 Projektträger- und Beratungskosten sowie sonstige Umsetzungskosten für die Durchführung der Maßnahmen können nach Maßgabe des Haushaltsführungs-Rundschreibens aus den jeweiligen Programmausgaben geleistet werden.   
 Schuldendienst   
575 01
-830
Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt 
 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)   
671 01
-649
Maßnahmen für aufgrund des Krieges in Schwierigkeiten geratene und für die Marktstabilität relevante Gasimporteure

 
 Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... 50 000 000 T€
   
683 02
-649
Finanzierung der Gaspreisbremse 
 Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€
   
683 03
-649
Liquidität und Zuschüsse für die Strompreisbremse 
 Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€
   
683 04
-649
Finanzierung weiterer Stützungsmaßnahmen (u. a. Liquiditäts- und Eigenkapitalhilfen sowie Härtefallhilfen)

 
 Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€
   
 Ausgaben für Investitionen   
831 01
-649
Beteiligungserwerb 
861 01
-649
Darlehen an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen 
862 01
-649
Darlehen an private Unternehmen 
 Besondere Finanzierungsausgaben   
919 01
-850
Zuführung an Rücklage200 000 000