Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV) Anlage 8(zu den §§ 4 und 5)
Höchstmengen für bestimmte Stoffe in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken
Teil A: Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Stoff
Höchstmenge im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]
Koffein
320
Teil B: Energydrinks
Stoff
Höchstmenge im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]