Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes § 3Erstattung durch die Länder
Die nach § 2 festgestellten Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des Abrechnungsmonats an die Bundeskasse Berlin zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen.