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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
§ 37
Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten Kalendermonats nach der Verkündung in Kraft, jedoch § 21 Nr. 4 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375).
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