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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
§ 25b
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
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