Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) § 51Notimpfung
Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.