Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) § 63Aufhebung der Schutzmaßregeln
Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist.