(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
- 7.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
- 8.
Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen,
- 9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung,
- 11.
Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen,
- 12.
Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen,
- 13.
Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen,
- 14.
Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen,
- 15.
Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen,
- 16.
Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen,
- 17.
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.