(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind,
- 2.
die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „bestanden“ bewertet worden sind,
- 3.
die Bachelorarbeit bestanden ist und
- 4.
die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.
(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Ergebnisse der Modul- prüfungen in den Fachstudien | mit 65 Prozent, |
- 2.
die Ergebnisse der Modul- prüfungen in den Praktika | mit 20 Prozent, |
- 3.
das Ergebnis der Bachelorarbeit | mit 10 Prozent, |
- 4.
das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit | mit 5 Prozent. |
Die erworbenen Rangpunkte der Modulprüfungen in den Fachstudien und in den Praktika werden entsprechend dem Verhältnis der erworbenen ECTS-Leistungspunkte gewichtet.
(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 22 Absatz 3 gilt entsprechend.