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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 7 Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
1.
während der Fachstudien die Fachhochschule und
2.
während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Fachhochschule.