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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz)
§ 12
Überleitungsvorschrift für die Verbände der Krankenkassen
Die §§ 10 und 11 gelten für die Landes- und Bundesverbände entsprechend.
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