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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (GtDBWVAPrV)
§ 13 Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik“, „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ und „Technisches Projektmanagement“

(1) Im Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik“ wird den Anwärterinnen und Anwärtern ein Überblick vermittelt über
1.
die Wehrtechnik,
2.
die Aufgaben und die Organisation der Bundeswehr sowie
3.
die Sicherheitspolitik.
(2) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Lage versetzt, die volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge in den Projekten einschließlich der haushalts-, vergabe- und preisrechtlichen Aspekte einschätzen und bewerten zu können.
(3) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern vermittelt
1.
die grundlegenden Methoden des Projektmanagements und
2.
die Bedarfsermittlungs-, Bedarfsdeckungs- und Nutzungsverfahren in der Bundeswehr.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik sowie Funktionen im technischen Projektmanagement wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der jeweilige Lehrplan.