(1) Den Anzeigen sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf jeder natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 beizufügen.
(2) Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen,
- 2.
den Geburtsnamen,
- 3.
das Geburtsdatum,
- 4.
den Geburtsort,
- 5.
das Geburtsland,
- 6.
die Anschrift des ersten Wohnsitzes,
- 7.
die Staatsangehörigkeit,
- 8.
die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse,
- 9.
Weiterbildungsmaßnahmen und
- 10.
die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind:
- a)
der Name und der Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war,
- b)
die Art und die Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten,
- c)
die Vertretungsmacht dieser Person,
- d)
ihre internen Entscheidungskompetenzen und
- e)
die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.
Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Dem Lebenslauf von Personen nach § 8 Nummer 7 sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.