(2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen sind mit
- 1.
Firma,
- 2.
Rechtsform,
- 3.
Sitz,
- 4.
Sitzstaat,
- 5.
Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung und
- 6.
den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen Registereintragung, sofern eine Eintragung besteht,
zu benennen.