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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG)
§ 6
Bewilligung der Überstellung
Die Überstellung darf, außer im Falle des § 32, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.
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