Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin* (Klempner-Ausbildungsverordnung - KlempnerAusbV) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Klempners und der Klempnerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 23 „Klempner“ der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.