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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
§ 52
Sonderaufsicht
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
Fußnote
(+++ §§ 52, 52a: Zur Anwendung vgl. § 6 KfWV +++)
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