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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
§ 55a
Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
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