(1) Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sind
- 1.
die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und
- 2.
die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.