(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes (§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
Name und Anschrift des Antragstellers
- 2.
Name und Anschrift des Absenders
- 3.
Name und Anschrift des Empfängers
- 4.
Bezeichnung der Kriegswaffen
- 5.
Nummer der Kriegswaffenliste
- 6.
Stückzahl oder Gewicht
- 7.
Name und Anschrift des Beförderers
- 8.
Zweck der Beförderung
- 9.
Beförderungsmittel
- 10.
Versand- und Zielort
- 11.
Zeitraum der Beförderung.
(2) In den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Ausfuhr oder der Durchfuhr (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes) muß der Antrag außerdem Angaben über den Endverbleib der Kriegswaffen enthalten. Die Angaben sind glaubhaft zu machen.
(3) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.