(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen werden, die Aufgabe, zu überwachen, dass
- 1.
die Übertragungsnetzbetreiber
- a)
für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen,
- b)
für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten,
- 2.
die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern möglich, die keine Unternehmen sind.
(3) (weggefallen)