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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
§ 328 Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren

Die Angehörigen der Ausgleichsbehörden, der Beschwerdeausschüsse, der Heimatauskunftstellen, Auskunftstellen und der bei diesen gebildeten Kommissionen sind von der Mitwirkung an der Entscheidung über eigene Anträge oder über Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung ausgeschlossen. Im übrigen finden die Vorschriften über die Ausschließung von Gerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.