Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung § 2Abweichende Vereinbarungen
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende, von seinen Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach § 2 Abs. 3 und § 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes zulässig sind.