Flugüberwachungsgeräten, die für die sichere Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges erforderlich sind, mindestens jedoch mit:
- a)
einer Fahrtmesseranlage, die gegen Vereisung und Kondensation geschützt ist,
- b)
zwei barometrischen Höhenmesseranlagen, darunter einem Feinhöhenmesser,
- c)
einem Variometer,
- d)
einem Kurskreisel,
- e)
einem Magnetkompass,
- f)
einem Kreiselhorizont,
- g)
einer Scheinlotanzeige,
- h)
einem Außenluftthermometer,
- i)
einem Wendezeiger oder einem zusätzlichen Kreiselhorizont, die unabhängig von der Energiequelle des unter Buchstabe f geforderten Kreiselhorizontes versorgt werden,
- j)
einer Uhr mit großem Sekundenzeiger und Stoppeinrichtung,
- k)
einer Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte, die für die sichere Führung des Luftfahrzeugs erforderlich sind,
- l)
einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte und
- m)
einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist.