zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
§ 6
Ein Bruchteil des Eigentums an einem Luftfahrzeug kann mit einem Registerpfandrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular