Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG) § 24Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.