Sofern das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muß das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:
- a)
durch "einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn es über Steuerbord wenden will,
- b)
durch "einen langen Ton, zwei kurze Töne", wenn es über Backbord wenden will.