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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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