(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
Grundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- 2.
Informationstätigkeit und Besucherbetreuung,
- 3.
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- 4.
Wirtschaft, Recht und Soziales.
(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.