Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG (Post-Arbeitszeitverordnung - Post-AZV) § 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt § 3 am 1. Januar 2007 in Kraft.
(3) § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.