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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz)
§ 5
(1) § 3 gilt auch für den Erlaß von Ausführungsanordnungen.
(2)
Der Direktor für Wirtschaft
kann den Erlaß von Ausführungsanordnungen den obersten Landesbehörden übertragen.
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