Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung § 8
Die Mitglieder des Beirats sind vom Stiftungsrat aus dem Kreis von Sachverständigen zu berufen. Das Nähere regelt die Satzung.