Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV) § 5Prüfungspflicht des Standesbeamten
Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.