(6) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 5 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:
- 1.
Anlass der Beurkundung,
- 2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
- 3.
Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
- 4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
- 5.
Geburtsname und Vornamen des Kindes,
- 6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Kindes,
- 7.
Staat der Geburt, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,
- 8.
Geschlecht des Kindes,
- 9.
Staatsangehörigkeit des Kindes bei Erwerb nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
- 10.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes,
- 11.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Eltern des Kindes,
- 12.
Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes,
- 13.
Daten über Anerkennung, Feststellung oder Nichtbestehen einer Vaterschaft,
- 14.
Daten über die Annahme als Kind, insbesondere
- a)
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Annehmenden,
- b)
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Annehmenden,
- c)
Staatsangehörigkeit der Annehmenden,
- d)
Anschriften der Annehmenden,
- 15.
Daten über eine Namensänderung des Kindes,
- 16.
Anzahl der geborenen Kinder bei einer Mehrlingsgeburt,
- 17.
Angaben zum Tod des Vaters vor der Geburt des Kindes,
- 18.
Angaben zur elterlichen Sorge für das Kind,
- 19.
Anschriften des Kindes und der Eltern,
- 20.
Pseudonym der Mutter im Falle einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.