Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Raumausstatter/Raumausstatterin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 27, Raumausstatter, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.