Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der Tierhalter
- 1.
die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersuchen zu lassen,
- 2.
an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte
- a)
Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen (Bodenauflagen) auszulegen und
- b)
die Bodenauflagen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
- 3.
sicherzustellen, dass
- a)
die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt werden,
- b)
Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden,
- c)
abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion untersucht werden,
- d)
die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden und
- e)
bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird.