Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus (Reblausverordnung) § 1Anzeigepflicht
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe des Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.