Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Schiffspersonalverordnung-Rhein - RheinSchPersV) § 7.15Ausstellung des Streckenzeugnisses
Hat der Bewerber die Prüfung für die Streckenkenntnisse nach § 7.06 Nr. 2 bestanden, erteilt ihm die zuständige Behörde ein Streckenzeugnis nach dem Muster der Anlage D3.