In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
- a)
mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
- b)
mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen;
- c)
länger als 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden stillzuliegen;
- d)
innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in diesem stillzuliegen;
- e)
eine Liegestelle mit einem von einem Verband getrennten Leichter zu belegen.