Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen

Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht
 a)auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein allgemeines Überholverbot,
 b)auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.