zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften
§ 4
Dieses Gesetz findet auf bereits erfüllte Verbindlichkeiten keine Anwendung.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular