(2) Über die Abberufung entscheidet das Truppendienstgericht auf Antrag
- 1.
mindestens eines Viertels der Wählergruppe,
- 2.
der oder des Disziplinarvorgesetzten oder
- 3.
der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der Vertrauensperson.
Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.