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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Staatsbank Berlin
§ 13a
Nach Herstellung der Einheit Deutschlands tritt § 13 außer Kraft; die Zuständigkeiten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, §§ 8, 10 Abs. 2 und § 12 gehen auf den Bundesminister der Finanzen über.
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